„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

So jedenfalls Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, und eigentlich klingt das wie eine eindeutige Sache. Das „sich aus allgemein zugänglichen Quellen“ durchaus auslegungsfähig ist, hat allerdings das OLG München mit Urteil vom 23. Oktober 2008 bewiesen.

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